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Dachlawinen und Schneefanggitter: Haftungsfalle am Steildach

  • vor 7 Minuten
  • 2 Min. Lesezeit

Dachlawinen und Schneefanggitter: Haftungsfalle am Steildach

Der Winterdienst auf dem Gehweg ist in den meisten Gemeinschaften geregelt. Weniger präsent ist die Gefahr von oben: Bei Tauwetter kann sich eine geschlossene Schneedecke auf einem Steildach lösen und mit erheblichem Gewicht auf Gehweg, Eingangsbereich oder parkende Fahrzeuge stürzen. Der Spätsommer ist der richtige Zeitpunkt, das Dach darauf anzusehen – im Januar ist es zu spät.

Es gibt keine bundesweite Pflicht

Eine einheitliche gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern besteht in Deutschland nicht. Maßgeblich sind die Landesbauordnungen sowie kommunale Satzungen und Ortsgebräuche. In schneereichen Regionen – etwa im Alpenvorland, im Bayerischen Wald oder in Mittelgebirgslagen – ist die Schneefangeinrichtung häufig ausdrücklich vorgeschrieben oder gilt als anerkannter Ortsgebrauch. In schneearmen Gegenden kann sie dagegen entbehrlich sein.

Die Gerichte stellen regelmäßig auf drei Kriterien ab: die Schneelage am Ort, die Dachneigung und Dacheindeckung sowie die Gefahrenlage darunter. Ein steiles, glattes Metalldach über dem Hauseingang wird anders bewertet als ein flach geneigtes Ziegeldach zum Garten hin.

Verschneite Wohnsiedlung mit schneebedeckten Dächern und geparkten Fahrzeugen bei winterlichem Schneefall

Wo die Zuständigkeit in der WEG liegt

Das Dach gehört zum Gemeinschaftseigentum. Die Entscheidung über Schneefanggitter, deren Montage, Wartung und Kosten liegt damit bei der Gemeinschaft, nicht beim einzelnen Eigentümer der Dachgeschosswohnung. Handelt es sich um eine erstmalige Nachrüstung, ist das je nach Ausgestaltung eine Erhaltungsmaßnahme oder eine bauliche Veränderung – in beiden Fällen braucht es einen Beschluss.

Wichtig ist die regelmäßige Kontrolle bestehender Anlagen. Schneefanggitter altern, Halter korrodieren, Befestigungen lösen sich. Ein Gitter, das der Schneelast nicht mehr standhält, ist gefährlicher als keines – weil es Sicherheit suggeriert. Die Kontrolle gehört sinnvollerweise in die turnusmäßige Dachbegehung.

Warnschilder: Hilfsmittel, kein Freibrief

Das aufgestellte Schild mit der Warnung vor Dachlawinen entlastet nicht automatisch. Es kann die Haftung mindern, wenn die Gefahr sonst nicht beherrschbar ist und die Warnung tatsächlich wahrnehmbar angebracht wurde. Besteht am Ort aber eine Pflicht zur baulichen Sicherung, ersetzt kein Schild das fehlende Gitter. Bewährt hat sich die Kombination: Gitter, wo nötig, zusätzlich Absperrung und Warnung bei akuter Lage.

Wenn doch etwas passiert

Schäden durch abgehenden Dachschnee werden über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft reguliert – vorausgesetzt, die Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Wurde sie es, drohen zusätzlich Regressforderungen. Umso wichtiger ist die Dokumentation: Wann wurde das Dach kontrolliert, welche Maßnahmen wurden beschlossen, wann wurde abgesperrt. Im Streitfall entscheidet nicht, was getan wurde, sondern was nachweisbar getan wurde.

Für Verwaltungen empfiehlt sich, die Frage vor jeder Wintersaison aktiv auf die Tagesordnung zu nehmen – zusammen mit der Kontrolle von Dachrinnen, Fallrohren und Absturzsicherungen. Das ist weniger Aufwand, als es klingt, und im Schadensfall der entscheidende Unterschied.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Pavel Danilyuk | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Connor Scott McManus. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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