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Zutritt zur Mietwohnung: Wann Vermieter und Handwerker herein dürfen

  • vor 5 Stunden
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Zutritt zur Mietwohnung: Wann Vermieter und Handwerker herein dürfen

Kaum ein Thema führt so verlässlich zu Konflikten wie die Frage, wann der Vermieter die vermietete Wohnung betreten darf. Viele Vermieter gehen selbstverständlich davon aus, dass ihnen als Eigentümer ein Zugangsrecht zusteht. Rechtlich ist das Gegenteil der Fall: Mit der Überlassung der Wohnung gibt der Vermieter den Besitz ab. Geschützt wird der Mieter durch Artikel 13 des Grundgesetzes – die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Kein allgemeines Besichtigungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es kein routinemäßiges Kontrollrecht gibt. Formularklauseln, die dem Vermieter eine Besichtigung in festen Abständen – etwa einmal jährlich – ohne konkreten Anlass einräumen, sind unwirksam. Der Zutritt setzt vielmehr stets einen sachlichen Grund voraus, und der Vermieter muss diesen Grund benennen.

Diese Anlässe tragen den Zutritt

Anerkannt sind vor allem: die Beseitigung eines gemeldeten Mangels, notwendige Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, das Ablesen oder Austauschen von Zählern, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen wie die Feuerstättenschau oder die Wartung von Rauchwarnmeldern, die Vorbereitung eines Verkaufs oder einer Neuvermietung sowie der konkrete Verdacht auf eine Gefährdung der Mietsache. Auch bei der Wohnungsrückgabe besteht selbstverständlich ein Zutrittsrecht.

Nicht gerechtfertigt ist dagegen der Wunsch, sich „einmal umzusehen“, die Kontrolle der Sauberkeit oder die Neugier auf die Zahl der Bewohner. Auch der Zutritt für Fotoaufnahmen zu Vermarktungszwecken ist ohne Einwilligung des Mieters nicht durchsetzbar.

Hand greift zum klassischen Türklopfer einer Holztür als Sinnbild für den Besuch an der Wohnungstür

Ankündigung: Frist, Form und Uhrzeit

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine angemessene Vorankündigung; als Faustregel haben sich drei bis vier Werktage etabliert, bei größeren Maßnahmen deutlich mehr. Die Ankündigung sollte Anlass, Datum, ungefähre Dauer und die Namen der Personen enthalten, die die Wohnung betreten. Termine sind auf übliche Tageszeiten an Werktagen zu legen; Sonn- und Feiertage scheiden aus.

Auf berufliche Verpflichtungen des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Wer nur Termine während der üblichen Arbeitszeit anbietet und Alternativvorschläge ablehnt, kann sich später nicht auf eine Zutrittsverweigerung berufen. Bei Gefahr im Verzug – Wasserrohrbruch, Gasgeruch, Brand – entfällt die Ankündigung; hier darf notfalls auch die Wohnung geöffnet werden.

Wenn der Mieter nicht öffnet

Selbsthilfe ist keine Option. Wer eigenmächtig mit dem Zweitschlüssel aufschließt, begeht Hausfriedensbruch und macht sich schadensersatzpflichtig – unabhängig davon, wie berechtigt das Anliegen war. Der richtige Weg führt über eine Fristsetzung, danach über die Duldungsklage. Bei beharrlicher Verweigerung trotz berechtigtem Anlass kann im Äußersten sogar eine Abmahnung und Kündigung in Betracht kommen.

Was Hausverwaltungen beachten sollten

In der Praxis empfiehlt sich, jede Ankündigung in Textform zu dokumentieren und Handwerkertermine gebündelt und mit Terminfenster zu kommunizieren. Wird die Wohnung für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum benötigt – etwa für Steigleitungen oder den hydraulischen Abgleich –, richtet sich die Duldungspflicht des Mieters gegen seinen Vermieter, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft. Die Verwaltung sollte den vermietenden Eigentümer daher frühzeitig einbinden, damit die Ankündigung aus der richtigen Hand kommt.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Kampus Production | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Feyza Altun. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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