Treppenlift im Treppenhaus der WEG: Anspruch, Fluchtweg und Kostenverteilung
Treppenlift im Treppenhaus der WEG: Anspruch, Fluchtweg und Kostenverteilung
Wenn Treppen zur Barriere werden, ist der Treppenlift die naheliegende Lösung – und zugleich ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Seit der WEG-Reform hat der betroffene Eigentümer darauf einen Anspruch. Was er dafür mitbringen muss, wo das Bauordnungsrecht Grenzen setzt und wer am Ende zahlt.
Der Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Treppenlift ist dafür der Standardfall. Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass ein Schwerbehindertenausweis oder ein Pflegegrad vorliegt – es genügt, dass die Maßnahme der Barrierefreiheit dient. Die Gemeinschaft entscheidet über das Wie: Sie darf Ausführung, Modell, Farbe und Vergabe bestimmen, nicht aber das Ob. Der Eigentümer muss den Beschluss beantragen und die Maßnahme in der Versammlung zur Abstimmung stellen. Eigenmächtiges Handeln bleibt auch bei bestehendem Anspruch eine unzulässige bauliche Veränderung.
Wo die Grenze liegt: Fluchtweg und Befestigung
Der Anspruch endet dort, wo die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder ein anderer Eigentümer unbillig benachteiligt würde. In der Praxis entscheidet jedoch meist ein anderer Punkt: der Fluchtweg. Treppenhäuser sind in mehrgeschossigen Wohngebäuden notwendige Treppenräume, deren nutzbare Laufbreite die jeweilige Landesbauordnung vorgibt. Ein Sitzlift verengt die Treppe im geparkten Zustand um etwa 20 bis 30 Zentimeter. Bleibt die erforderliche Restbreite nicht erhalten, scheitert das Vorhaben am Bauordnungsrecht – unabhängig davon, was die Gemeinschaft beschließt. Vor dem Beschluss zu klären sind deshalb die zulässige Mindestbreite, die Haltung der Bauaufsicht zum Brandschutz und die Befestigungssituation: Sitzlifte werden an der Treppenwange verschraubt, was Statik und bei älteren Gebäuden den Zustand des Untergrunds betrifft.

Kosten, Rückbau und Versicherung
Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten derjenige, der die Maßnahme verlangt hat: Anschaffung, Einbau, Wartung, Strom und späterer Rückbau. Ihm allein stehen dafür auch die Nutzungen zu. Beschließt die Gemeinschaft die Maßnahme hingegen mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile, werden die Kosten von allen getragen, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind. Sinnvoll ist, im Beschluss den Rückbau bei Wegfall des Bedarfs, die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage und die Erweiterung des Versicherungsschutzes ausdrücklich zu regeln. Für die Finanzierung kommen Zuschüsse der Pflegekassen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Programme zum altersgerechten Umbau in Betracht; die Anträge sind vor Beginn der Arbeiten zu stellen.
Alternativen prüfen, bevor beschlossen wird
Wo der Fluchtweg einen Sitzlift ausschließt, bleiben andere Wege: ein Plattformlift bei ausreichend breitem Treppenauge, ein Senkrecht- oder Homelift im Innen- oder Außenbereich, ein Hublift zur Überwindung einzelner Stufen am Hauseingang oder eine Rampe. Diese Lösungen greifen tiefer in das Gebäude ein, halten den Treppenraum aber frei. Eine frühe Begehung mit Fachbetrieb und Brandschutzsachverständigen und ein Beschlussantrag, der die technische Variante offenlässt, ersparen der Gemeinschaft in der Regel eine zweite Versammlung.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Sueda Dilli | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Garaventa Lift. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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