Drohnen über dem WEG-Grundstück: Luftrecht, Persönlichkeitsrecht und Hausordnung
Drohnen über dem WEG-Grundstück: Luftrecht, Persönlichkeitsrecht und Hausordnung
Eine Drohne, die über die Balkone kreist, löst Beschwerden aus. Eine Drohne, die vor der Sanierung die Dachfläche aufnimmt, spart Gerüstkosten. Beide Fälle berühren dieselben Regeln. Was im Wohngebiet erlaubt ist, wann der Überflug unzulässig wird und was die Eigentümergemeinschaft selbst regeln kann.
Was das Luftrecht verlangt
Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist europäisch geregelt und national durch die Luftverkehrs-Ordnung ergänzt. Fast alle Freizeitdrohnen fallen in die offene Kategorie. Eine Registrierung des Betreibers beim Luftfahrt-Bundesamt ist für nahezu jede Kameradrohne Pflicht, und die zugeteilte Registrierungsnummer muss an der Drohne angebracht sein. Ab 250 Gramm Startmasse kommt ein Kompetenznachweis hinzu, umgangssprachlich Drohnenführerschein. Eine Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben – die private Haftpflicht deckt Drohnenflüge in der Regel nicht ab. Dazu gelten eine Höhengrenze von 120 Metern und Mindestabstände zu Menschenansammlungen.
Das Verbot des Überflugs von Wohngrundstücken
Für Wohnanlagen ist eine Vorschrift zentral: § 21h LuftVO untersagt den Überflug von Wohngrundstücken, wenn die Startmasse der Drohne mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder wenn die Drohne in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Zulässig ist der Überflug nur, wenn der dadurch in seinen Rechten Betroffene ausdrücklich zustimmt. Praktisch bedeutet das: Jeder Flug mit Kamera über ein Wohngrundstück braucht eine Zustimmung – unabhängig davon, ob tatsächlich aufgenommen wird und ob die Drohne nur kurz quert.

Wer in der WEG zustimmen muss
Die Zustimmung für den Überflug des gemeinschaftlichen Grundstücks erteilt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter – bei größeren Vorhaben auf Grundlage eines Beschlusses. Sie ersetzt jedoch nicht die Rechte der einzelnen Bewohner: Werden Balkone, Terrassen oder Fenster erfasst, sind die betroffenen Eigentümer und Mieter einzubeziehen. Hinzu kommt der Datenschutz. Luftbilder, auf denen Personen, Kennzeichen oder Wohnungsinnenräume erkennbar sind, enthalten personenbezogene Daten. Für eine Befliegung zur Bauzustandsdokumentation lässt sich das über ein berechtigtes Interesse stützen, wenn Flugprofil, Auflösung und Speicherdauer begrenzt sind und die Bewohner vorab informiert werden.
Wenn fremde Drohnen stören
Gegen den unzulässigen Überflug bestehen Abwehransprüche: § 1004 BGB gegen die Beeinträchtigung des Eigentums und § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen die Beobachtung. Selbsthilfe ist dagegen keine Option – eine Drohne abzuschießen oder herunterzuholen kann als Sachbeschädigung und als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr gewertet werden. Der richtige Weg führt über die Dokumentation von Flugzeit, Höhe und Richtung, das Gespräch mit dem Steuerer, bei Wiederholung die Polizei und bei luftrechtlichen Verstößen die zuständige Landesluftfahrtbehörde.
Was die Gemeinschaft selbst regeln kann
Das Luftrecht kann die Gemeinschaft nicht ändern, den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums aber schon. Zulässig ist eine Regelung in der Hausordnung, die Start und Landung von Drohnen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück – im Garten, auf dem Dach, auf Stellplätzen – von der Zustimmung der Verwaltung abhängig macht. Für eigene Befliegungen empfiehlt sich ein Beschluss, der Zweck, Dienstleister, Versicherungsnachweis, Flughöhe, Umgang mit den Aufnahmen und Löschfristen festhält, ergänzt um eine Ankündigung an alle Bewohner mit Datum und Uhrzeit. Das ist in der Praxis der Unterschied zwischen einer akzeptierten Dachinspektion und einer Beschwerdewelle.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Omar Ramadan | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Pavel Danilyuk. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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