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Steuerbonus nach § 35a EStG: Wie Eigentümer Handwerkerleistungen absetzen

  • vor 3 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Steuerbonus nach § 35a EStG: Wie Eigentümer Handwerkerleistungen absetzen

Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Aufzugswartung, Schornsteinfeger: Vieles, was in einer Wohnanlage ohnehin jedes Jahr anfällt, ist steuerlich begünstigt. § 35a des Einkommensteuergesetzes gewährt eine direkte Steuerermäßigung – nicht nur einen Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern einen Abzug von der Steuerschuld selbst. Viele Wohnungseigentümer lassen dieses Geld liegen, weil sie nicht wissen, dass ihre Hausgeldabrechnung eine Steuererklärung mit sich bringt.

Drei Töpfe, drei Höchstbeträge

Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien. Für haushaltsnahe Dienstleistungen – Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Hausmeistertätigkeiten – sind 20 Prozent der Aufwendungen absetzbar, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Für Handwerkerleistungen, also Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, gelten ebenfalls 20 Prozent, hier jedoch gedeckelt auf 1.200 Euro jährlich. Ein dritter, kleinerer Topf betrifft geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.

Entscheidend ist: Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten, Fahrt- und Maschinenkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Material bleibt außen vor. Eine Rechnung über 5.000 Euro für eine Badsanierung, in der 3.000 Euro auf Fliesen und Armaturen entfallen, bringt also nur für die verbleibenden 2.000 Euro Arbeitsanteil eine Ermäßigung von 400 Euro.

Auch Wohnungseigentümer sind begünstigt

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, der Steuerbonus gelte nur für Aufträge, die man selbst erteilt hat. Das ist falsch. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Handwerker, wird der auf die einzelne Einheit entfallende Kostenanteil dem jeweiligen Eigentümer zugerechnet. Auch Mieter können ihren Anteil aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Leistung im Haushalt beziehungsweise auf dem Grundstück erbracht wurde.

Steuerunterlagen mit Checkliste, Taschenrechner und Stift auf einem Schreibtisch bei der Vorbereitung der Steuererklärung

Die Bescheinigung der Verwaltung ist der Schlüssel

Das Finanzamt akzeptiert die Hausgeldabrechnung nur, wenn die begünstigten Beträge daraus eindeutig hervorgehen. In der Praxis bedeutet das: Die Verwaltung erstellt eine gesonderte Bescheinigung, die je Einheit ausweist, welche Beträge auf haushaltsnahe Dienstleistungen und welche auf Handwerkerleistungen entfallen – jeweils nur der Arbeitsanteil. Ohne diese Aufschlüsselung streicht der Sachbearbeiter die Position regelmäßig.

Ein Anspruch auf diese Bescheinigung ergibt sich aus der ordnungsgemäßen Verwaltung. Wer sie nicht automatisch erhält, sollte sie ausdrücklich anfordern. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr der Zahlung; bei Eigentümergemeinschaften akzeptiert die Finanzverwaltung wahlweise das Jahr der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.

Der Fehler, der alles kostet: Barzahlung

§ 35a verlangt zwingend eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden. Bargeld – auch gegen Quittung – führt unwiderruflich zum Verlust der Ermäßigung. Diese Regel ist streng und kennt keine Billigkeitsausnahme. Bei kleineren Aufträgen im Sondereigentum ist das der mit Abstand häufigste Grund, warum der Bonus scheitert.

Nicht begünstigt: Neubau und öffentliche Förderung

Maßnahmen, die neuen Wohnraum schaffen, fallen nicht unter die Vorschrift – der Anbau eines Balkons zählt anders als dessen Sanierung nicht dazu. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kosten, für die bereits eine öffentliche Förderung mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss in Anspruch genommen wurde. Und wer eine Wohnung vermietet, setzt die Kosten ohnehin als Werbungskosten an; eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Unterm Strich lohnt der Blick in die Abrechnung fast immer. Schon eine durchschnittliche Eigentumswohnung kommt über Reinigung, Wartung und laufende Instandhaltung leicht auf einen dreistelligen Erstattungsbetrag – Jahr für Jahr.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Polina Tankilevitch | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Leeloo The First. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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