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Luftdichtheit und Blower-Door-Test am Mehrfamilienhaus: Messung, Grenzwerte und Nutzen

vor 7 Minuten
2 Min. Lesezeit

Luftdichtheit und Blower-Door-Test am Mehrfamilienhaus: Messung, Grenzwerte und Nutzen

Eine Dämmung wirkt nur so gut, wie die Luftdichtheitsschicht dahinter funktioniert. Strömt warme Innenluft durch Fugen nach außen, geht nicht nur Wärme verloren – die Luft kühlt im Bauteil ab, Feuchtigkeit fällt aus und es entsteht ein Schimmelrisiko an Stellen, die niemand sieht. Der Blower-Door-Test macht diese Verluste messbar, bevor sie zum Schaden werden.

Wie die Messung funktioniert

Grundlage ist die Differenzdruckmessung nach DIN EN ISO 9972. In eine Außenöffnung – meist eine Haustür oder ein Fenster – wird ein Rahmen mit Ventilator eingespannt. Dieser erzeugt zunächst Unterdruck, dann Überdruck von 50 Pascal; das entspricht etwa einem Wind der Stärke 5 auf die Fassade. Der Volumenstrom, der nötig ist, um diesen Druck zu halten, entspricht der Leckagerate.

Aus dem Ergebnis wird der Luftwechsel n50 berechnet – die Zahl der Luftwechsel pro Stunde bei 50 Pascal, bezogen auf das Innenvolumen. Ergänzend wird häufig der auf die Hüllfläche bezogene Wert q50 angegeben, der bei großen und kompakten Gebäuden aussagekräftiger ist. Zum Auffinden einzelner Leckagen dienen Nebelgeräte, Anemometer oder eine Thermografie bei laufendem Unterdruck.

Fachkraft mit Helm und Warnweste prüft ein Fenster von innen bei der Begutachtung der Gebäudehülle

Welche Werte gefordert sind

Das Gebäudeenergiegesetz verlangt in § 13, dass die Gebäudehülle dauerhaft luftundurchlässig nach den Regeln der Technik abgedichtet wird. Wird eine Messung durchgeführt, gelten die Grenzwerte der Anlage 4: Für Gebäude ohne raumlufttechnische Anlage liegt der zulässige n50-Wert bei 3,0 pro Stunde, mit Anlage bei 1,5 pro Stunde. Eine Messpflicht besteht nach dem Gesetz nicht – sie ergibt sich aus Förderbedingungen oder aus dem Bauvertrag.

Strenger sind die Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude und des Passivhausstandards; dort liegt die Grenze deutlich niedriger und der Nachweis ist Bestandteil der Verwendungsnachweise. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, sollte die Messung also frühzeitig einplanen – und zwar zweimal: einmal im Rohbauzustand, solange Nachbesserungen noch zugänglich sind, und einmal zur Abnahme.

Typische Schwachstellen im Bestand

Im Mehrfamilienhaus sitzen die Leckagen fast immer an denselben Stellen: an Rollladenkästen, an Durchdringungen für Leitungen und Rohre, an der Anschlussfuge zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, an der Luke zum ungedämmten Dachboden, an Kellertüren und an alten Abluftschlächten. Dazu kommen Undichtigkeiten an Steckdosen in Außenwänden mit Innendämmung.

Eine Besonderheit ist die Abgrenzung zwischen den Wohnungen. Strömt Luft durch Schlitze und Schächte von einer Einheit in die andere, wandern Gerüche und Schall mit. Bei Beschwerden über Gerüche aus der Nachbarwohnung liefert eine Messung der einzelnen Einheit häufig die Erklärung, die eine reine Sichtprüfung nicht gibt.

Beschluss, Kosten und Zugang

Die Messung der Gebäudehülle betrifft das Gemeinschaftseigentum und wird als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung mit einfacher Mehrheit beschlossen; die Kosten folgen dem allgemeinen Verteilungsschlüssel. Für die Durchführung ist Zugang zu allen Einheiten nötig, deren Fenster und Außentüren während der Messung geschlossen bleiben müssen – die Terminplanung ist deshalb der aufwendigere Teil. Die Kosten liegen je nach Gebäudegröße und Zahl der Einheiten im mittleren bis oberen dreistelligen, bei großen Anlagen im vierstelligen Bereich.

Sinnvoll ist die Messung vor allem im Zusammenhang mit einer anstehenden Maßnahme: vor dem Fensteraustausch, vor der Dämmung der obersten Geschossdecke, vor dem Einbau einer Lüftungsanlage. Als Einzelmaßnahme ohne Sanierungsabsicht liefert sie Zahlen, aber keinen Anlass zum Handeln.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Erik Mclean | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: RDNE Stock project. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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