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Lastenzuschuss: Wohngeld für selbstnutzende Eigentümer

  • vor 2 Stunden
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Lastenzuschuss: Wohngeld für selbstnutzende Eigentümer

Steigende Hausgelder, eine Sonderumlage für die Dachsanierung, dazu ein Kredit, der noch läuft: Nicht jeder Eigentümer kann solche Belastungen ohne Weiteres schultern. Wenig bekannt ist, dass es staatliche Unterstützung nicht nur für Mieter gibt. Das Wohngeld kennt zwei Formen – den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer.

Wer infrage kommt

Voraussetzung ist, dass die Wohnung oder das Haus selbst bewohnt wird und dem Antragsteller ganz oder anteilig gehört. Ob ein Anspruch besteht, hängt von drei Größen ab: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der anzuerkennenden Belastung. Hinzu kommt eine Vermögensprüfung – erhebliches Vermögen schließt die Leistung aus. Wer bereits Bürgergeld, Grundsicherung oder eine andere Leistung bezieht, in der Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.

Was zur Belastung zählt

Berücksichtigt werden die Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen, die dem Bau oder Erwerb der Wohnung dienten, sowie die Bewirtschaftungskosten, die pauschal angesetzt werden. Nicht jeder Posten des Hausgelds fließt in gleicher Weise ein; die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des Wohngeldgesetzes und ist für Laien schwer nachzuvollziehen. Seit der Wohngeldreform enthält die Leistung zusätzlich eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente, die vor allem bei energetisch schlechten Gebäuden ins Gewicht fällt.

Hände füllen ein Antragsformular auf einem Holztisch aus als Sinnbild für den Wohngeldantrag

Antrag, Fristen und Bewilligung

Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt oder des Kreises; viele Kommunen bieten inzwischen Online-Anträge an. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung geleistet – rückwirkend nur in engen Ausnahmen. Wer also überlegt, ob sich ein Antrag lohnt, sollte ihn lieber früh stellen und die Details im Verfahren klären. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate; danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Ändern sich Einkommen oder Haushaltsgröße wesentlich, besteht eine Mitteilungspflicht.

Welche Unterlagen die Verwaltung liefern kann

Für den Antrag werden Nachweise über die laufenden Wohnkosten gebraucht. Aus der Verwaltung stammen typischerweise der aktuelle Wirtschaftsplan mit der Hausgeldhöhe, die letzte Jahresabrechnung und gegebenenfalls der Beschluss über eine Sonderumlage. Diese Unterlagen liegen ohnehin vor und lassen sich kurzfristig bereitstellen – ein Hinweis, der Eigentümern in einer angespannten Lage häufig weiterhilft.

Warum das auch die Gemeinschaft angeht

Hausgeldrückstände belasten die Liquidität aller übrigen Eigentümer, weil die Gemeinschaft ihre Rechnungen trotzdem bezahlen muss. Wenn ein Zahlungsproblem früh erkannt und mit einer Ratenvereinbarung oder einem Wohngeldantrag aufgefangen wird, ist das für alle Seiten günstiger als ein Mahnverfahren. Ein sachlicher Hinweis auf die Beratungsstellen der Kommune gehört deshalb durchaus in das Repertoire einer aufmerksamen Verwaltung.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, entscheidet allein die zuständige Wohngeldbehörde anhand der aktuellen Rechtslage.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: T Leish | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: RDNE Stock project. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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