Feuerstättenschau und Schornsteinfeger: Pflichten, Fristen und Kosten im Mehrfamilienhaus
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Feuerstättenschau und Schornsteinfeger: Pflichten, Fristen und Kosten im Mehrfamilienhaus
Der Schornsteinfeger gehört zu den wenigen Handwerkern, die nicht beauftragt werden müssen – sie kommen von Amts wegen. Hinter dem vertrauten Bild steckt ein hoheitliches Kontrollsystem, das die Betriebssicherheit von Heizungsanlagen und Abgaswegen sicherstellen soll. Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter bedeutet das: klare Pflichten, feste Fristen und eine Kostenfrage, die regelmäßig für Rückfragen sorgt.
Was die Feuerstättenschau ist
Die Feuerstättenschau ist eine hoheitliche Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er kontrolliert die Betriebs- und Brandsicherheit sämtlicher Feuerstätten und Abgasanlagen im Gebäude – vom Gas-Brennwertgerät über den Kaminofen bis zum Abgasschacht. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist sie zweimal innerhalb von sieben Jahren durchzuführen, wobei zwischen den beiden Terminen mindestens drei Jahre liegen müssen. Im Anschluss erstellt der Schornsteinfeger den Feuerstättenbescheid, der verbindlich festlegt, welche Arbeiten in welchem Zeitraum fällig sind.
Freie Wahl bei den übrigen Arbeiten
Wichtig ist die Unterscheidung: Feuerstättenschau und Bauabnahmen bleiben dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dagegen können seit der Liberalisierung des Marktes von jedem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in der EU ausgeführt werden. Die Gemeinschaft kann also Angebote vergleichen. Der Nachweis über die durchgeführten Arbeiten muss allerdings fristgerecht beim Bezirksschornsteinfeger eingehen – andernfalls droht ein kostenpflichtiges Verfahren zur Ersatzvornahme.

Zutritt zur Wohnung
Weil viele Feuerstätten in den einzelnen Wohnungen stehen, muss der Schornsteinfeger diese betreten können. Eigentümer und Mieter sind zur Duldung verpflichtet; der Termin wird rechtzeitig angekündigt. Wird der Zutritt verweigert, kann die zuständige Behörde ihn anordnen und notfalls durchsetzen – auf Kosten des Verpflichteten. Für Verwaltungen bewährt es sich, den Termin frühzeitig im Haus auszuhängen und einen Ersatztermin zu organisieren, statt einzelne Wohnungen offen zu lassen.
Kostenverteilung in der WEG
Betrifft die Anlage das Gemeinschaftseigentum – etwa eine Zentralheizung oder der Hausschornstein –, trägt die Gemeinschaft die Kosten und verteilt sie nach dem geltenden Schlüssel. Handelt es sich um eine Etagenheizung oder einen Kaminofen im Sondereigentum, ist der jeweilige Eigentümer allein zuständig. Bei vermieteten Wohnungen sind Schornsteinfegergebühren nach der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig, soweit es sich um wiederkehrende Überprüfungen handelt. Reparaturen und Sanierungen des Schornsteins gehören dagegen nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Praxis: Termine bündeln, Nachweise sichern
Wer Feuerstättenschau, Kehrarbeiten und Heizungswartung zeitlich bündelt, spart Wege und stört die Bewohner nur einmal. Der Feuerstättenbescheid gehört in die Objektakte und sollte bei jedem Verwalterwechsel übergeben werden – er ist die Grundlage für alle folgenden Fristen. Und wenn eine Heizung ausgetauscht oder ein Ofen stillgelegt wird, ist das dem Bezirksschornsteinfeger zu melden: Der Bescheid muss dann angepasst werden, sonst zahlt die Gemeinschaft für Arbeiten an Anlagen, die es längst nicht mehr gibt.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Chris Shafer | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Chris Shafer. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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