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Eigentümerwechsel in der WEG: Was beim Verkauf einer Eigentumswohnung zu beachten ist

  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Eigentümerwechsel in der WEG: Was beim Verkauf einer Eigentumswohnung zu beachten ist

Ein Eigentümerwechsel ist für jede Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein bedeutendes Ereignis. Für Verkäufer, Käufer und die Hausverwaltung ergeben sich jeweils unterschiedliche Pflichten. Wer frühzeitig die richtigen Schritte einleitet, sorgt für einen reibungslosen Übergang und vermeidet spätere Streitigkeiten über Hausgeld, Zustimmungen oder offene Forderungen.

Verwalterzustimmung als Vorbedingung

In vielen Teilungserklärungen ist nach § 12 WEG geregelt, dass die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung des Verwalters bedarf. Diese sogenannte Veranlassungsklausel soll sicherstellen, dass kein wirtschaftlich unzuverlässiger Erwerber in die Gemeinschaft eintritt. Die Zustimmung darf jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden – etwa wenn der Käufer nicht zahlungsfähig ist oder erkennbar gegen die Hausordnung verstoßen will.

Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Eigentümerwechsel einer Eigentumswohnung

Mitgliedschaft und Stichtag

Mitglied der WEG wird der Käufer nicht bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrages, sondern erst mit der Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch. Bis dahin bleibt der Verkäufer Mitglied der Gemeinschaft und ist zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet. Im Innenverhältnis vereinbaren Verkäufer und Käufer meist einen abweichenden wirtschaftlichen Stichtag – etwa den Tag der Besitzübergabe.

Haftung für offene Hausgelder

Für rückständiges Hausgeld haftet grundsätzlich der Verkäufer bis zum Eigentumswechsel. Eine Mithaftung des Käufers besteht nur ausnahmsweise – etwa wenn diese ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wurde. Sonderumlagen sind grundsätzlich von dem Eigentümer zu tragen, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragen ist. Käufer sollten daher vor Abschluss eine Verwalterbescheinigung über den Stand der Hausgeldzahlungen einholen.

Wichtige Unterlagen für den Käufer

Vor dem Kauf sollte der Erwerber folgende Dokumente einsehen: die aktuelle Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, die Jahresabrechnungen der letzten Jahre, den aktuellen Wirtschaftsplan, die Beschlusssammlung sowie eine Übersicht zur Erhaltungsrücklage und zu geplanten Sanierungsmaßnahmen. Diese Unterlagen geben ein realistisches Bild vom finanziellen und baulichen Zustand der WEG.

Meldung an die Hausverwaltung

Sobald der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen ist, sollten beide Parteien die Hausverwaltung umgehend informieren – idealerweise mit Kopie des Grundbuchauszuges. Nur so kann die Verwaltung die Eigentümerlisten aktualisieren, das Hausgeldkonto korrekt umstellen und den neuen Eigentümer in die Kommunikationswege der Gemeinschaft einbinden.

Fazit

Ein gut vorbereiteter Eigentümerwechsel schützt alle Beteiligten vor unangenehmen Überraschungen. Klare Absprachen zu Stichtag, Hausgeldern und Unterlagen schaffen Transparenz und Vertrauen. Als Hausverwaltung Fichtner & Co. begleiten wir Verkäufer und Käufer durch den Prozess, stellen die erforderlichen Bescheinigungen aus und sorgen für einen reibungslosen Übergang in der Gemeinschaft.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Pixabay | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: www.kaboompics.com. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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