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Die Jahresabrechnung der WEG: Was Eigentümer prüfen sollten

  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Die Jahresabrechnung der WEG: Was Eigentümer prüfen sollten

Einmal im Jahr legt die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres ab – mit der Jahresabrechnung. Sie ist eines der wichtigsten Dokumente für jeden Eigentümer und Grundlage für die Entlastung des Verwalters. Doch was steht eigentlich drin, und worauf sollten Eigentümer beim Prüfen besonders achten?

Rechtliche Grundlagen

Nach § 28 Abs. 2 WEG ist der Verwalter verpflichtet, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand der Erhaltungsrücklage zu erstellen. Die Eigentümerversammlung beschließt anschließend über die sogenannten Abrechnungsspitzen – also die Nachzahlungen oder Erstattungen, die sich aus dem Vergleich zwischen den geleisteten Vorschüssen und dem tatsächlichen Aufwand ergeben.

Eigentümerversammlung diskutiert die Jahresabrechnung der WEG am Konferenztisch

Aufbau und Bestandteile

Eine vollständige Jahresabrechnung umfasst die Gesamtabrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, die Einzelabrechnung für jeden Eigentümer, eine Vermögensübersicht (insbesondere zu Kontoständen und Rücklagen) sowie eine Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Verteilerschlüssel – meist nach Miteigentumsanteilen, Wohnfläche oder Verbrauch.

Worauf Eigentümer achten sollten

Prüfen Sie zunächst die Plausibilität der Gesamtsummen und vergleichen Sie diese mit dem ursprünglich beschlossenen Wirtschaftsplan. Stimmen die Verteilerschlüssel? Sind alle Kostenpositionen nachvollziehbar belegt? Achten Sie besonders auf umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten, auf außerplanmäßige Ausgaben und auf die korrekte Zuordnung von Beträgen zur Erhaltungsrücklage. Bei Unklarheiten haben Eigentümer ein Einsichtsrecht in alle Belege.

Beschlussfassung und Entlastung

Die Eigentümer beschließen in der Versammlung über die Abrechnungsspitzen – nicht mehr über die gesamte Jahresabrechnung selbst, wie es vor der WEG-Reform 2020 üblich war. Die Genehmigung der Abrechnung und die Entlastung des Verwalters sind getrennte Vorgänge: Eine Entlastung kann verweigert werden, ohne dass die Abrechnung selbst angefochten wird. Anfechtungsklagen gegen den Abrechnungsbeschluss müssen innerhalb eines Monats erhoben werden.

Praxistipp

Nehmen Sie sich vor der Eigentümerversammlung ausreichend Zeit, die Abrechnung in Ruhe zu studieren. Notieren Sie offene Fragen und bringen Sie diese in der Versammlung ein – oder klären Sie sie vorab mit dem Verwaltungsbeirat oder der Hausverwaltung. Als Hausverwaltung Fichtner & Co. erstellen wir transparente, prüffähige Jahresabrechnungen und stehen unseren Eigentümern jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

Fazit

Die Jahresabrechnung ist mehr als nur eine Pflichtübung – sie ist das zentrale Steuerungsinstrument jeder WEG. Wer die Abrechnung sorgfältig prüft, behält den Überblick über die finanzielle Lage der Gemeinschaft, entdeckt frühzeitig Auffälligkeiten und kann bei Entscheidungen über künftige Investitionen oder Sonderumlagen fundiert mitwirken.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: fauxels | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Christina Morillo. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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