Schornsteinfeger und Feuerstättenschau: Pflichten für Eigentümer und Verwaltungen
- 6. Aug.
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Schornsteinfeger und Feuerstättenschau: Pflichten für Eigentümer und Verwaltungen
Kaum eine Prüfpflicht am Gebäude ist so alt und so selbstverständlich wie die des Schornsteinfegers – und kaum eine wird in Eigentümergemeinschaften so wenig hinterfragt. Dabei hat sich seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens einiges geändert: Eigentümer dürfen wählen, müssen aber Fristen selbst im Blick behalten. Ein Überblick über Pflichten, Kosten und typische Fallstricke.
Was das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verlangt
Grundlage ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zusammen mit der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Sie regeln, welche Anlagen in welchen Abständen gekehrt, überprüft und gemessen werden müssen. Betroffen sind alle Feuerstätten – Gasthermen, Öl- und Gasheizkessel, Kaminöfen, Pelletheizungen – sowie die zugehörigen Abgasanlagen und Lüftungsschächte.
Die Intervalle richten sich nach Brennstoff und Nutzung. Eine Gasfeuerstätte wird typischerweise alle drei Jahre überprüft, ein mit Holz betriebener Kaminofen je nach Nutzungsintensität ein- bis dreimal jährlich gekehrt. Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen kommen zusätzlich Abgasmessungen nach der Ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) hinzu.
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid
Zweimal innerhalb von sieben Jahren führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durch. Dabei begutachtet er die Betriebs- und Brandsicherheit sämtlicher Anlagen im Gebäude. Das Ergebnis mündet in den Feuerstättenbescheid – einen Verwaltungsakt, der für jede Anlage verbindlich festlegt, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Dieser Bescheid ist das zentrale Dokument. Er geht an den Eigentümer, in der WEG regelmäßig an die Verwaltung. Wer ihn nur ablegt und die Fristen nicht überwacht, riskiert Versäumnisse – denn die Behörde erinnert nicht.

Freie Wahl – aber mit Nachweispflicht
Seit 2013 dürfen Eigentümer für Kehr- und Überprüfungsarbeiten jeden in der EU niedergelassenen, eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Hoheitliche Aufgaben – Feuerstättenschau, Bescheiderteilung und Führung des Kehrbuchs – bleiben dagegen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Wichtig: Wer einen freien Betrieb beauftragt, muss die ausgeführten Arbeiten dem Bezirksschornsteinfeger nachweisen. Der ausführende Betrieb stellt dazu ein Formblatt aus. Bleibt der Nachweis aus, folgen eine Erinnerung und anschließend die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers.
Zuständigkeit und Kosten in der WEG
Für Schornsteine, Abgasanlagen und die Zentralheizung im Heizraum ist die Gemeinschaft zuständig; die Kosten laufen über das Hausgeld und werden nach dem vereinbarten Schlüssel verteilt. Etagenthermen und Kaminöfen innerhalb der Wohnung gehören dagegen in aller Regel zum Sondereigentum – hier trägt der einzelne Eigentümer die Kosten und muss den Zugang ermöglichen.
Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten sind über die Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. Für frei vergebene Arbeiten gilt dagegen Vertragsfreiheit – ein Preisvergleich lohnt sich.
Wenn Fristen verstreichen
Wird eine vorgeschriebene Arbeit nicht ausgeführt, meldet der Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde. Es folgen Zwangsgeld oder Ersatzvornahme, im Extremfall die Stilllegung der Anlage. Hinzu kommt ein versicherungsrechtliches Risiko: Kommt es zu einem Brand- oder Kohlenmonoxidschaden und war die Anlage nicht ordnungsgemäß geprüft, kann der Versicherer seine Leistung kürzen.
Praxistipp für Verwaltungen
Der Feuerstättenbescheid gehört in ein Fristenregister, nicht in einen Ordner. Wer die Termine mit Wartungsverträgen und Heizungsprüfungen zusammenführt, spart Wege und vermeidet Doppelanfahrten. Und ein Aushang im Treppenhaus zwei Wochen vor dem Termin erhöht die Zugangsquote spürbar – jede vergebliche Anfahrt kostet die Gemeinschaft bares Geld.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Chris Shafer | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Lauren Boswell. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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