Falschparker auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft: Besucherparkplätze, Abschleppen und Kostenersatz
Falschparker auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft: Besucherparkplätze, Abschleppen und Kostenersatz
Ein fremdes Auto auf dem eigenen Stellplatz, ein Dauerparker auf dem Besucherplatz, ein Lieferwagen in der Feuerwehrzufahrt: Falschparker auf dem Grundstück der Wohnanlage gehören zu den Dauerthemen jeder Eigentümerversammlung. Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung lässt Eigentümer und Gemeinschaft nicht schutzlos. Wer die Regeln kennt, kann konsequent handeln – und bleibt nicht auf den Kosten sitzen.
Abschleppen ist erlaubt – und zwar sofort
Wer ohne Erlaubnis auf einem privaten Stellplatz parkt, begeht verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB. Der Besitzer der Fläche darf sich dagegen mit Selbsthilfe wehren und das Fahrzeug abschleppen lassen. Eine Wartefrist oder ein vorheriger Versuch, den Fahrer zu erreichen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Die Kosten des Abschleppens sowie die Vorbereitungskosten – etwa eine Halteranfrage bei der Zulassungsstelle – muss der Fahrer erstatten; neben ihm haftet auch der Halter des Fahrzeugs. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten einer allgemeinen Parkraumüberwachung, und Standgebühren des Abschleppunternehmens laufen nur, bis der Halter sein Fahrzeug herausverlangt.
Wer darf den Abschleppdienst rufen?
Entscheidend ist, wer Besitzer der Fläche ist. Beim Stellplatz, der als Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht einem Eigentümer zugewiesen ist, entscheidet dieser selbst – ein vermietender Eigentümer kann das Recht seinem Mieter überlassen. Besucherparkplätze, Zufahrten und Hofflächen sind Gemeinschaftseigentum; hier handelt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwaltung. Weil das Abschleppen zur laufenden Verwaltung gehört, kann der Verwalter es in der Regel ohne Einzelbeschluss beauftragen. Sinnvoll ist trotzdem ein Grundsatzbeschluss, der einen Abschleppdienst benennt, die Vorgehensweise festlegt und die Vorfinanzierung der Kosten aus dem Gemeinschaftsvermögen regelt.

Besucherparkplätze richtig regeln
Besucherparkplätze sind für Gäste da – nicht für den Zweitwagen eines Bewohners. Wer sie dauerhaft belegt, verstößt gegen die Gebrauchsordnung, und die Gemeinschaft kann Unterlassung verlangen. Die Eigentümer können die Nutzung per Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG konkretisieren: zeitliche Höchstdauer, Besucherausweise hinter der Windschutzscheibe oder ein Anmeldeverfahren bei der Verwaltung. Eine dauerhafte Vermietung der Besucherplätze an einzelne Eigentümer verändert dagegen die Zweckbestimmung und ist nur mit entsprechender Grundlage in der Teilungserklärung oder durch einen Beschluss mit ausreichender Mehrheit möglich.
Feuerwehrzufahrt und Rettungswege
Eine Sonderstellung haben Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen. Sie sind bauordnungsrechtlich vorgeschrieben und müssen jederzeit frei bleiben; die Gemeinschaft ist im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich. Steht dort ein Fahrzeug, darf nicht nur die Gemeinschaft abschleppen lassen – auch Polizei und Ordnungsamt können eingreifen, wenn die Zufahrt amtlich gekennzeichnet ist. Eine deutliche Beschilderung und eine Markierung auf dem Boden sind hier Pflicht, nicht Kür.
Schilder, Beweise und Vorgehen
Rechtlich ist ein Hinweisschild keine Voraussetzung für das Abschleppen, wenn die Fläche erkennbar privat ist. In der Praxis ist es dennoch unverzichtbar: Ein Schild mit dem Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen schreckt ab, beseitigt jede Diskussion über Unkenntnis und stärkt die Position im Streitfall. Vor dem Abschleppen sollten Fotos mit Datum, Uhrzeit und Kennzeichen gemacht werden. Die Rechnung des Abschleppdienstes zahlt zunächst der Auftraggeber; das Unternehmen darf das Fahrzeug bis zur Zahlung der angemessenen Kosten zurückbehalten. Überzogene Pauschalen oder Vertragsstrafenmodelle privater Parkraumbewirtschafter sind für Wohnanlagen selten geeignet und führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Ob und zu welchen Bedingungen abgeschleppt werden darf, hängt von den Besitzverhältnissen, der Teilungserklärung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Vitali Adutskevich | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Artem Makarov. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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