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Eichfristen bei Wasser- und Wärmezählern: Wann der Austausch fällig ist

  • 4. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Eichfristen bei Wasser- und Wärmezählern: Wann der Austausch fällig ist

Messgeräte in Wohngebäuden haben ein Ablaufdatum – und zwar ein gesetzlich festgelegtes. Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler dürfen im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, solange ihre Eichfrist läuft. Wird dieser Termin übersehen, steht im schlimmsten Fall die gesamte Verbrauchsabrechnung auf wackligen Füßen. Für Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen gehört das Eichfristenmanagement deshalb zu den unspektakulären, aber wichtigen Daueraufgaben.

Rechtsgrundlage und Fristen im Überblick

Maßgeblich sind das Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung. Sie legen fest, wie lange ein Messgerät nach der Eichung verwendet werden darf. Als Faustregel gilt: Kaltwasserzähler sechs Jahre, Warmwasserzähler fünf Jahre, Wärmemengenzähler fünf Jahre. Die Frist beginnt nicht am Einbautag, sondern läuft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet. Ein 2021 geeichter Kaltwasserzähler darf also bis zum 31. Dezember 2027 eingesetzt werden. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip unterliegen nicht dem Eichrecht, elektronische Geräte tragen dagegen häufig eine Konformitätskennzeichnung mit Jahresangabe.

Detailaufnahme einer Wasserzähleranlage in einer Wandnische

Was passiert bei abgelaufener Eichfrist?

Ein Zähler mit abgelaufener Eichfrist misst nicht automatisch falsch – rechtlich darf er aber nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden. Die Rechtsprechung ist hier differenzierter, als viele annehmen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Werte ungeeichter Zähler nicht per se unverwertbar sind. Der Vermieter muss allerdings darlegen und notfalls beweisen, dass das Gerät korrekt gemessen hat, etwa durch ein Prüfprotokoll oder eine Befundprüfung. Das ist aufwendig und teuer. Wer die Fristen im Blick behält, erspart sich diese Diskussion. Zusätzlich droht ein Bußgeld, denn die Verwendung nicht geeichter Messgeräte ist eine Ordnungswidrigkeit.

Austausch oder Nacheichung?

In der Praxis wird fast immer getauscht statt nachgeeicht, weil der Ausbau, Versand und die Wiedereichung eines einzelnen Zählers teurer sind als ein Neugerät. Viele Gemeinschaften arbeiten deshalb mit Mietgeräten: Der Messdienstleister stellt die Zähler gegen eine jährliche Gebühr und übernimmt den turnusmäßigen Austausch eigenverantwortlich. Das entlastet die Verwaltung, verursacht aber laufende Kosten. Beim Kauf sind die Anschaffungskosten höher, dafür entfällt die Mietgebühr – die Gemeinschaft muss den Austausch dann jedoch selbst terminieren und finanzieren, sinnvollerweise über die Erhaltungsrücklage oder eine eingeplante Position im Wirtschaftsplan.

Praxistipps für Eigentümer und Verwaltungen

Führen Sie eine Zählerliste je Einheit mit Gerätenummer, Einbaudatum und Ablaufjahr – idealerweise digital im Verwaltungsprogramm mit automatischer Erinnerung. Bündeln Sie den Austausch objektweise, das senkt die Anfahrtskosten deutlich. Kommunizieren Sie Termine frühzeitig und mit Zweitterminangebot, denn der Zutritt zur Wohnung ist der häufigste Engpass. Und dokumentieren Sie Zählerstände beim Wechsel sauber mit Foto: Der Altzählerstand und der Anfangsstand des neuen Geräts müssen in der Jahresabrechnung lückenlos zusammenpassen. Wer diese Routine etabliert, vermeidet Rückfragen und Anfechtungsrisiken bei der nächsten Abrechnung.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Nothing Ahead | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Jan van der Wolf. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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