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Die Wohnungsgeberbestätigung: Meldepflichten für Vermieter und Verwaltungen

  • 3. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Die Wohnungsgeberbestätigung: Meldepflichten für Vermieter und Verwaltungen

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Damit das nicht ohne Wissen des Eigentümers geschieht, verlangt das Bundesmeldegesetz seit 2015 eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Für Vermieter und Hausverwaltungen ist das eine kleine, aber verbindliche Pflicht – mit spürbaren Folgen bei Versäumnissen.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 19 des Bundesmeldegesetzes ist der Wohnungsgeber verpflichtet, dem Einziehenden den Bezug der Wohnung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt – also der Vermieter, bei Untermiete der Hauptmieter, bei Eigentumswohnungen der Eigentümer. Die Hausverwaltung kann die Bestätigung als Beauftragte ausstellen. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern.

Inhalt und Frist

Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls die Angabe eines Eigentümers, das Einzugsdatum, die vollständige Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen enthalten. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Die meldepflichtige Person selbst muss sich ebenfalls binnen zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Ein Mietvertrag ersetzt die Bestätigung ausdrücklich nicht.

Person füllt ein Formular auf einem Klemmbrett aus als Symbol für die Wohnungsgeberbestätigung

Auszug: meist keine Bestätigung nötig

Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn die Wohnung aufgegeben und keine neue Wohnung im Inland bezogen wird – etwa beim Umzug ins Ausland. Nur in diesen Fällen benötigt der Ausziehende eine Auszugsbestätigung. Beim normalen Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung am neuen Wohnort; die alte Meldung wird automatisch überschrieben.

Bußgelder und typische Fehler

Wer die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ausstellt, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht bis 1.000 Euro; wer wissentlich eine falsche Bestätigung erteilt oder eine Wohnungsanschrift einer Person zur Verfügung stellt, die dort gar nicht wohnt, riskiert bis zu 50.000 Euro. Typische Fehler in der Praxis sind fehlende Mitbewohner, ein falsches Einzugsdatum oder die Verwechslung von Verwalter- und Eigentümeranschrift.

Praktische Umsetzung

Am einfachsten wird die Bestätigung direkt bei der Wohnungsübergabe zusammen mit dem Übergabeprotokoll ausgehändigt – dann ist die Frist automatisch gewahrt und alle Daten liegen ohnehin vor. Viele Kommunen stellen Musterformulare bereit; eine elektronische Übermittlung ist zulässig. Verwaltungen sollten eine Kopie zur Mieterakte nehmen, um die Erfüllung der Pflicht im Zweifel nachweisen zu können.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Pavel Danilyuk | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Tima Miroshnichenko. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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