Das Bankkonto der WEG: Warum die Gemeinschaft ein eigenes Konto braucht
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Das Bankkonto der WEG: Warum die Gemeinschaft ein eigenes Konto braucht
Über das Konto einer Eigentümergemeinschaft laufen jedes Jahr beträchtliche Summen: Hausgelder, Sonderumlagen, Versicherungsleistungen und eine über Jahre aufgebaute Erhaltungsrücklage. Wie dieses Geld geführt wird, ist keine Formalie, sondern eine der wichtigsten Sicherungsfragen der Verwaltung.
Das Geld gehört der Gemeinschaft – nicht dem Verwalter
Seit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG rechtsfähig ist, ist die Lage eindeutig: Hausgelder und Rücklagen sind Vermögen der Gemeinschaft. Das Konto muss deshalb auf den Namen der Gemeinschaft lauten – sie ist Kontoinhaberin, der Verwalter lediglich verfügungsberechtigt.
Treuhandkonten, die auf den Namen des Verwalters laufen, sind damit passe. Der Grund ist nicht formaler Natur: Bei einer Verwalterinsolvenz oder einer Pfändung gegen den Verwalter wäre das Geld der Eigentümer andernfalls in Gefahr. Das Trennungsgebot schützt die Gemeinschaft genau davor.
Bewirtschaftung und Rücklage getrennt führen
Bewährt hat sich die Trennung in ein Girokonto für den laufenden Zahlungsverkehr und ein separates Konto für die Erhaltungsrücklage. Das ist keine gesetzliche Pflicht, macht aber den Vermögensbericht nach § 28 WEG nachvollziehbar und verhindert, dass Rücklagenmittel unbemerkt für laufende Kosten verbraucht werden.
Für die Anlage der Rücklage gilt der Grundsatz: Sicherheit und Verfügbarkeit vor Rendite. Tages- und Festgeld bei Instituten mit gesetzlicher Einlagensicherung sind der Regelfall. Wichtig ist dabei die Grenze von 100.000 Euro: Sie gilt pro Institut und Gläubiger – und die Gemeinschaft ist ein einziger Gläubiger. Größere Rücklagen sollten deshalb auf mehrere Institute verteilt werden.

Zeichnungsbefugnis und Kontrolle
Der Verwalter benötigt Zugriff, um Rechnungen zu bezahlen – unbegrenzt muss dieser Zugriff aber nicht sein. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Verfügungen über die Rücklage oder über Beträge oberhalb einer festgelegten Grenze der Zustimmung eines Beiratsmitglieds bedürfen. Ein solches Vier-Augen-Prinzip ist in der Praxis das wirksamste Mittel gegen Missbrauch.
Zur laufenden Kontrolle gehören außerdem: Beleg- und Konteneinsicht des Verwaltungsbeirats, aktuelle Kontoauszüge zu jeder Abrechnungsprüfung und ein Vermögensbericht, der den Stand der Erhaltungsrücklage klar ausweist.
Zinsen und Steuern nicht vergessen
Guthabenzinsen sind Kapitalerträge der Gemeinschaft. Die Bank behält darauf in der Regel Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag ein; in der Jahresabrechnung werden Erträge und einbehaltene Steuern den Eigentümern anteilig zugeordnet. Wie das im Einzelfall sauber abgebildet wird, sollte mit dem Steuerberater der Gemeinschaft abgestimmt werden – pauschale Antworten führen hier schnell in die Irre.
Kurz zusammengefasst
Ein eigenes Konto auf den Namen der Gemeinschaft, getrennte Führung von Bewirtschaftung und Rücklage, verteilte Einlagen bei größeren Beträgen und klare Zugriffsregeln: vier Punkte, die wenig Aufwand kosten und im Ernstfall den entscheidenden Unterschied machen.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Esra Korkmaz | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Jakub Zerdzicki. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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