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Kurzzeitvermietung und Airbnb in der WEG 2026: Rechte, Grenzen und Zweckentfremdungsverbot

  • vor 7 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Kurzzeitvermietung und Airbnb in der WEG 2026: Rechte, Grenzen und Zweckentfremdungsverbot

Die Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com ist ein lukratives Geschäft – sorgt aber in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften für erheblichen Konfliktstoff. Ständig wechselnde Gäste, Lärm zu ungewöhnlichen Zeiten und erhöhter Verschleiß am Gemeinschaftseigentum: Die Nachbarn fühlen sich oft gestört. Gleichzeitig verschärfen immer mehr Städte ihre Zweckentfremdungsverbote. In diesem Beitrag erklären wir die aktuelle Rechtslage 2026 und zeigen, welche Möglichkeiten WEG-Verwalter und Eigentümer haben.

Was ist das Zweckentfremdungsverbot?

Viele Großstädte und Ballungsräume haben Zweckentfremdungsverordnungen erlassen, die verhindern sollen, dass Wohnraum dem regulären Mietmarkt entzogen wird. In Berlin, München, Hamburg, Köln und vielen weiteren Städten ist die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnungen ohne Genehmigung verboten oder stark eingeschränkt. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

2026 gelten in den meisten Kommunen strenge Registrierungspflichten: Vermieter müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese in jedem Inserat angeben. Die Plattformen sind ihrerseits verpflichtet, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen. Eigentümer sollten sich daher vor der Kurzzeitvermietung unbedingt über die lokalen Regelungen informieren.

WEG-Recht: Kann die Gemeinschaft Kurzzeitvermietung verbieten?

Die Frage, ob eine WEG die Kurzzeitvermietung durch Beschluss verbieten kann, wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend geklärt. Grundsätzlich gehört die Vermietung – auch die kurzfristige – zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums. Ein generelles Verbot durch einfachen Mehrheitsbeschluss ist daher nicht ohne Weiteres möglich.

Allerdings kann die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung eine Nutzungsbeschränkung enthalten, die eine gewerbliche Nutzung oder Kurzzeitvermietung ausschließt. Solche Klauseln sind wirksam und müssen von allen Eigentümern beachtet werden. Auch eine nachträgliche Änderung der Gemeinschaftsordnung ist möglich, erfordert aber in der Regel die Zustimmung aller betroffenen Eigentümer.

Modern eingerichtete Wohnung als Beispiel für Kurzzeitvermietung über Online-Plattformen

Pflichten des Verwalters bei Kurzzeitvermietung

Der WEG-Verwalter hat die Aufgabe, die Einhaltung der Hausordnung und der Gemeinschaftsordnung zu überwachen. Wird die Kurzzeitvermietung von einem Eigentümer betrieben und führt zu nachweisbaren Beeinträchtigungen der übrigen Bewohner, kann der Verwalter den betreffenden Eigentümer abmahnen und gegebenenfalls die Gemeinschaft über rechtliche Schritte beraten.

In der Praxis empfiehlt es sich, das Thema Kurzzeitvermietung proaktiv in der Eigentümerversammlung anzusprechen und klare Regelungen in der Hausordnung zu verankern. Dazu können gehören: eine Meldepflicht gegenüber der Verwaltung, Mindestmietdauern, besondere Ruhezeiten oder eine Begrenzung der jährlichen Vermietungstage. So lassen sich Konflikte frühzeitig vermeiden.

Fazit: Balance zwischen Eigentumsrecht und Gemeinschaftsinteresse

Die Kurzzeitvermietung bleibt ein Spannungsfeld zwischen dem Recht des einzelnen Eigentümers auf freie Nutzung seines Sondereigentums und dem Interesse der Gemeinschaft an einem störungsfreien Zusammenleben. Eine professionelle Hausverwaltung kann hier als Mediator fungieren, die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen und praktikable Lösungen entwickeln, die beide Seiten berücksichtigen.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Pixabay | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Vecislavas Popa. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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