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Die Vollmacht in der WEG: Vertretungsregeln, Formvorschriften und typische Fehler

  • vor 1 Tag
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Die Vollmacht in der WEG: Vertretungsregeln, Formvorschriften und typische Fehler

Kaum eine Eigentümergemeinschaft bringt alle Mitglieder gleichzeitig an einen Tisch. Berufstätigkeit, Entfernung, Krankheit – es gibt viele Gründe, warum jemand nicht persönlich erscheinen kann. Die Vollmacht ist deshalb kein Randthema, sondern häufig die Voraussetzung dafür, dass überhaupt wirksam beschlossen werden kann. Zugleich ist sie eine der häufigsten Fehlerquellen bei Beschlussanfechtungen.

Grundsatz: Jeder darf sich vertreten lassen

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine Beschränkung des Vertreterkreises. Ohne abweichende Regelung kann sich jeder Eigentümer also von einer beliebigen Person vertreten lassen – vom Ehepartner über den Nachbarn bis zum Rechtsanwalt. Die Vollmacht wirkt dabei umfassend: Der Bevollmächtigte nimmt teil, redet, stellt Anträge und stimmt ab.

Viele Teilungserklärungen enthalten allerdings eine sogenannte Vertreterklausel, die den Kreis einschränkt – typischerweise auf Ehegatten, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, weil sie den vertraulichen Charakter der Versammlung schützen. Ihre Grenze ist erreicht, wenn ein Eigentümer dadurch faktisch von der Teilnahme ausgeschlossen würde; dann muss die Klausel einschränkend ausgelegt werden.

Zwei Personen unterzeichnen gemeinsam ein Dokument am Schreibtisch als Sinnbild für eine schriftlich erteilte Vertretungsvollmacht

Die Form: Textform genügt

Seit der WEG-Reform genügt für Erklärungen gegenüber der Gemeinschaft die Textform. Eine per E-Mail übersandte Vollmacht ist damit wirksam, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts Strengeres verlangt. Wo die Teilungserklärung noch Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorschreibt, gilt diese Vorgabe weiter – ein Punkt, den viele Verwaltungen zum Anlass nehmen, die Regelung per Öffnungsklausel zu modernisieren.

Inhaltlich sollte die Vollmacht den Vollmachtgeber, die vertretene Einheit, den Bevollmächtigten und die konkrete Versammlung mit Datum benennen. Eine Weisung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ist möglich, wirkt aber nur im Innenverhältnis: Stimmt der Bevollmächtigte weisungswidrig ab, bleibt seine Stimme nach außen wirksam.

Prüfung durch den Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter muss zu Beginn prüfen, ob die vorgelegten Vollmachten den formalen Anforderungen genügen. Legt jemand keine Vollmacht im Original oder in der verlangten Form vor, darf und muss die Vertretung zurückgewiesen werden. Wird eine unwirksame Vollmacht dagegen akzeptiert und hängt das Beschlussergebnis an dieser Stimme, ist der Beschluss anfechtbar.

Alle vorgelegten Vollmachten gehören zur Versammlungsdokumentation und sollten mit der Anwesenheitsliste aufbewahrt werden. Bei späterem Streit ist das oft das einzige Beweismittel.

Sonderfall Verwaltervollmacht

Häufig bevollmächtigen Eigentümer den Verwalter selbst. Das ist zulässig und praktisch, birgt aber eine Interessenkollision, sobald über die eigene Entlastung, die Wiederbestellung oder die Vergütung des Verwalters abgestimmt wird. In diesen Fällen sollte der Verwalter Weisungen einholen oder sich der Stimme enthalten. Sauberer ist eine Vollmacht mit ausdrücklichen Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt.

Typische Fehler in der Praxis

Am häufigsten scheitern Vollmachten an vier Punkten: Sie sind auf eine bereits vertagte Versammlung datiert und werden für den Nachholtermin verwendet. Sie stammen von nur einem Miteigentümer, obwohl die Einheit mehreren Personen gehört. Sie benennen den Bevollmächtigten nicht namentlich. Oder sie missachten eine bestehende Vertreterklausel. Ein kurzer Blick in die Teilungserklärung vor der Einladung erspart im Zweifel ein Anfechtungsverfahren.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Kindel Media | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Kampus Production. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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