Der Verwaltungsbeirat in der WEG: Aufgaben, Wahl und Haftung
- 22. Juni
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Der Verwaltungsbeirat in der WEG: Aufgaben, Wahl und Haftung
In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft begegnen Eigentümer früher oder später dem Verwaltungsbeirat. Er ist seit der WEG-Reform 2020 in § 29 WEG geregelt und nimmt eine wichtige Schnittstellenfunktion zwischen Eigentümern und Hausverwaltung wahr. Doch viele wissen nicht genau, was der Beirat eigentlich darf, muss – und welche Risiken die Mitglieder dabei eingehen.
Aufgaben: Unterstützen, prüfen, vermitteln
Der Beirat unterstützt die Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben und prüft den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung sowie Rechnungslegungen, bevor sie der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er ist damit eine Art ehrenamtliches Kontrollorgan. Ebenso vermittelt er zwischen einzelnen Eigentümern und der Verwaltung, sammelt Anregungen für die Versammlung und kann bei Streitfällen schlichten. Entscheidungsbefugnis hat er nicht – die liegt bei der Eigentümerversammlung.

Wahl und Zusammensetzung
Seit der Reform 2020 entscheidet die Eigentümerversammlung selbst, aus wie vielen Mitgliedern der Beirat besteht. Drei Personen sind weiterhin üblich, aber auch ein oder fünf Mitglieder sind möglich. Gewählt werden können ausschließlich Wohnungseigentümer der Gemeinschaft. Die Amtszeit wird durch Beschluss festgelegt, häufig sind es zwei oder drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aus dem Beirat heraus wird ein Vorsitz bestimmt, der unter anderem die Versammlung leiten kann, wenn dies vereinbart wurde.
Haftung: Begrenzt, aber nicht ausgeschlossen
Mit der WEG-Reform wurde die Haftung des unentgeltlich tätigen Beirats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 29 Abs. 3 WEG). Wer also bei der Rechnungsprüfung etwas übersieht, haftet nicht automatisch – wohl aber, wenn Belege bewusst nicht geprüft oder Eigentümer falsch informiert werden. Eine Vermögensschaden-Haftpflicht (D&O für Beiräte) kann die WEG über einen Beschluss abschließen und die Prämie als Verwaltungskosten umlegen. Das ist die wichtigste Absicherung für engagierte Beiräte.
Vergütung und Spesen
Die Beiratstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die WEG kann jedoch durch Beschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren – üblich sind 100 bis 300 Euro pro Jahr und Mitglied, in größeren Anlagen auch mehr. Reine Aufwendungen wie Porto, Telefon oder Fahrtkosten können unabhängig davon erstattet werden. Wichtig: Die Vergütung ist als sonstige Einkünfte zu versteuern und sollte daher in der Steuererklärung angegeben werden.
Fazit
Ein gut besetzter Verwaltungsbeirat ist Gold wert: Er erhöht die Transparenz, beschleunigt Entscheidungen und entlastet die Versammlung. Klare Aufgabenbeschreibung, eine D&O-Versicherung und eine faire Aufwandsentschädigung machen das Amt attraktiv – und schützen zugleich die Beiratsmitglieder. Als Hausverwaltung HF&Co. arbeiten wir eng mit dem Beirat zusammen und stellen Prüfunterlagen rechtzeitig vor der Versammlung digital bereit.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Christina Morillo | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: fauxels. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



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