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Der Verwaltervertrag in der WEG: Bestellung, Laufzeit und Kündigung

  • 18. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Der Verwaltervertrag in der WEG: Bestellung, Laufzeit und Kündigung

Ohne eine professionelle Hausverwaltung lässt sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kaum reibungslos organisieren. Grundlage der Zusammenarbeit ist der Verwaltervertrag. Er regelt Rechte, Pflichten und Vergütung – und ist rechtlich klar von der sogenannten Bestellung zu trennen. Wir erklären, worauf Eigentümer achten sollten.

Bestellung und Vertrag – ein wichtiger Unterschied

Juristisch besteht das Verhältnis zwischen WEG und Verwalter aus zwei Ebenen. Die Bestellung ist der organschaftliche Akt: Durch Beschluss der Eigentümerversammlung wird der Verwalter in sein Amt berufen. Der Verwaltervertrag hingegen ist das schuldrechtliche Fundament – er konkretisiert Aufgaben, Laufzeit und Honorar. Beide Akte hängen zusammen, sind aber getrennt zu betrachten. So kann ein Verwalter abberufen werden, während der Vertrag noch eine Zeit lang fortbesteht.

Wie lange darf ein Verwalter bestellt werden?

Das Wohnungseigentumsgesetz begrenzt die Amtszeit. Nach § 26 Abs. 2 WEG darf die Bestellung höchstens fünf Jahre betragen. Bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum – etwa bei einer neu errichteten Anlage – sind es höchstens drei Jahre. Danach ist eine erneute Bestellung durch Beschluss möglich. Diese zeitliche Grenze schützt die Gemeinschaft davor, sich zu lange an eine Verwaltung zu binden.

Hand unterschreibt mit Füllfederhalter einen Vertrag als Sinnbild für den Verwaltervertrag

Abberufung: jederzeit möglich

Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Diese Regelung ist zwingend und kann vertraglich nicht eingeschränkt werden. Der zugehörige Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. So gewinnt die Gemeinschaft Handlungsfreiheit, ohne dass der Verwalter schutzlos gestellt wird.

Vergütung nach vorzeitiger Abberufung

Wird ein Verwalter ohne wichtigen Grund vorzeitig abberufen, verliert er zwar sofort sein Amt, behält aber grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrags – begrenzt auf die genannten sechs Monate und abzüglich ersparter Aufwendungen. Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, etwa eine grobe Pflichtverletzung, kann der Vertrag fristlos beendet werden.

Was gehört in einen guten Verwaltervertrag?

Ein sorgfältig gestalteter Vertrag schafft Klarheit. Wichtige Punkte sind die genaue Beschreibung der Grund- und Sonderleistungen, die Höhe und Fälligkeit der Vergütung, die Laufzeit sowie Regelungen zu Kündigung und Haftung. Auch die Frage, welche Zusatzleistungen – etwa die Betreuung von Bauprojekten – gesondert vergütet werden, sollte eindeutig geregelt sein.

Fazit

Der Verwaltervertrag ist das Rückgrat einer funktionierenden Zusammenarbeit zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwaltung. Wer die Unterschiede zwischen Bestellung und Vertrag kennt und auf klare Regelungen achtet, vermeidet Konflikte und schafft die Basis für eine vertrauensvolle Partnerschaft. Als Ihre Hausverwaltung setzen wir auf transparente Verträge und faire Konditionen.

Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Bia Limova | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Pixabay. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).

 
 
 

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