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CO2-Kostenaufteilung 2026 – Was Vermieter und Mieter wissen müssen

  • 14. Apr.
  • 2 Min. Lesezeit

Seit Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt wird. Was zunächst kompliziert klingt, hat ganz praktische Auswirkungen auf jede Nebenkostenabrechnung – und Hausverwaltungen stehen in der Pflicht, die Verteilung korrekt zu berechnen. Wir erklären, wie das Stufenmodell 2026 funktioniert und worauf Eigentümer und Mieter achten sollten.

Warum wurde das Gesetz eingeführt?

Bis Ende 2022 trugen Mieter die gesamte CO2-Abgabe auf Heizöl und Erdgas über die Nebenkostenabrechnung allein. Das widersprach dem Verursacherprinzip: Mieter haben kaum Einfluss auf den energetischen Zustand des Gebäudes – und damit auf den CO2-Ausstoß. Das CO2KostAufG ändert das. Seither wird die Abgabe anhand eines Stufenmodells aufgeteilt: Je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes, desto größer der Anteil, den der Vermieter trägt.

Das Stufenmodell im Detail

Heizkostenabrechnung mit Taschenrechner – CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter

Die Aufteilung erfolgt in zehn Stufen, gemessen am CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. In einem energetisch schlechten Gebäude mit über 52 kg CO2 pro Quadratmeter trägt der Vermieter 95 Prozent der Abgabe – der Mieter nur 5 Prozent. Bei einem sehr effizienten Gebäude unter 12 kg CO2 pro Quadratmeter bleibt die Abgabe dagegen wie früher komplett beim Mieter. Dazwischen liegen acht weitere Stufen mit entsprechender Staffelung.

Für Nichtwohngebäude – also gewerbliche Objekte – galt bis Ende 2024 eine pauschale Aufteilung 50:50. Seit 2025 gilt auch hier das Stufenmodell, das den Vermieter stärker in die Pflicht nimmt, wenn das Gebäude energetisch schlecht ist.

Wie wird der CO2-Ausstoß berechnet?

Grundlage ist der jährliche Brennstoffverbrauch laut Heizkostenabrechnung. Die verbrauchten Liter Heizöl oder Kubikmeter Erdgas werden mit einem gesetzlich festgelegten Emissionsfaktor multipliziert und auf die Wohnfläche umgerechnet. Die Rechnung des Brennstofflieferanten muss seit 2023 die CO2-Menge und die darauf entfallende Abgabe getrennt ausweisen – das ist die Grundlage für die weitere Berechnung durch die Hausverwaltung oder den Messdienstleister.

Aufgaben der Hausverwaltung

Die Hausverwaltung muss den auf den Vermieter entfallenden CO2-Kostenanteil ermitteln und von den auf den Mieter umlagefähigen Heizkosten abziehen. Das erfordert eine gebäudescharfe Berechnung und eine transparente Darstellung in der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Viele Messdienstleister wie Techem, ista oder Brunata bieten diese Berechnung inzwischen als Service an. Für WEG-Verwaltungen gilt außerdem: Der Verwalter muss die Eigentümer rechtzeitig über ihren Kostenanteil informieren und diesen korrekt auf das Hausgeld umlegen.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben die energetische Sanierung eines Gebäudes verhindern – etwa bei denkmalgeschützten Objekten – kann sich der Vermieteranteil halbieren oder sogar entfallen. Auch wenn der Wärmeverbrauch nachweislich durch den Mieter künstlich verursacht wurde (etwa dauerhaftes Lüften bei laufender Heizung), greift die Regelung nicht. Streitfälle werden von den Zivilgerichten entschieden; bislang gibt es aber nur wenige Urteile.

Fazit

Das CO2KostAufG schafft mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Klimaschutzabgabe – erhöht aber auch die Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung. Eine professionelle Hausverwaltung wie HF&Co. übernimmt die komplette Berechnung, dokumentiert transparent und sorgt dafür, dass sowohl Eigentümer als auch Mieter rechtssicher abrechnen. Insbesondere bei älteren Gebäuden lohnt es sich, die Energiebilanz genau zu prüfen und gegebenenfalls energetische Maßnahmen zu planen – das senkt nicht nur die CO2-Abgabe, sondern steigert auch den Gebäudewert.

Bildquellen: Titelbild: Pexels (Pixabay) | Bild 1: Pexels (Mikhail Nilov) – Alle Bilder frei lizenziert für kommerzielle Nutzung (Pexels License)

 
 
 

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