Bauliche Veränderungen in der WEG: Was seit der Reform gilt
- vor 2 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Bauliche Veränderungen in der WEG: Was seit der Reform gilt
Ob Aufzug, Ladestation oder neue Fassade – bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum beschäftigen viele Eigentümergemeinschaften. Die WEG-Reform 2020 hat die Spielregeln dafür grundlegend vereinfacht. Wir erklären, was heute gilt und worauf Sie achten sollten.
Was zählt als bauliche Veränderung?
Als bauliche Veränderung gilt jede Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und das Gemeinschaftseigentum umgestaltet. Typische Beispiele sind der Anbau eines Balkons, der Einbau eines Aufzugs, die Installation einer Photovoltaikanlage oder die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Abzugrenzen ist sie von reinen Reparaturen, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

Beschlussfassung: Einfache Mehrheit genügt
Vor der Reform war für viele Umbauten die Zustimmung nahezu aller betroffenen Eigentümer nötig – ein häufiges Hindernis. Heute genügt gemäß § 20 WEG grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Damit lassen sich Modernisierungen deutlich leichter umsetzen. Einzelne Eigentümer können eine Maßnahme nicht mehr allein blockieren, wenn die Mehrheit sie befürwortet.
Wer trägt die Kosten?
Die Kostenverteilung richtet sich nach § 21 WEG. Grundsatz: Wer für eine Maßnahme stimmt, trägt auch deren Kosten. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Beschließt eine qualifizierte Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die zugleich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentiert, die Maßnahme, so tragen alle Eigentümer die Kosten. Gleiches gilt, wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Privilegierte Maßnahmen: Der Anspruch einzelner Eigentümer
Für bestimmte Vorhaben hat der Gesetzgeber einen Anspruch geschaffen: Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem barrierefreien Aus- und Umbau, dem Laden von Elektrofahrzeugen, dem Einbruchschutz oder dem Anschluss an ein schnelles Glasfasernetz dienen. Über das „Wie“ der Umsetzung entscheidet die Gemeinschaft, das „Ob“ ist dem Grunde nach vorgegeben. Die Kosten trägt in diesen Fällen der jeweils anspruchstellende Eigentümer.
Fazit
Die Reform hat bauliche Veränderungen in der WEG erheblich erleichtert und den Weg für Modernisierung, Klimaschutz und Barrierefreiheit geebnet. Eigentümergemeinschaften sollten Maßnahmen dennoch sorgfältig vorbereiten, rechtssicher beschließen und die Kostenverteilung sauber dokumentieren. Eine erfahrene Hausverwaltung begleitet diesen Prozess und sorgt für formal korrekte Beschlüsse.
Bildquellen: Titelbild – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: Darya Sannikova | Bild 1 – Quelle: Pexels, Fotograf/Beitragender: AI25.Studio Studio. Lizenz: Pexels License (kostenlose kommerzielle Nutzung, keine Namensnennung erforderlich – hier dennoch zur Transparenz angegeben).



Kommentare